SCHwIESOWER FREIZEIT- & KULTURTREFF E.V.

seit 1997

 Satzung des Schwiesower Freizeit & Kulturtreff e.V.

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein trägt den Namen Schwiesower Freizeit & Kulturtreff e.V. und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes eingetragen werden. 2. Der Sitz ist in der Gemeinde Gr.Schwiesow. 3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Aufgaben und Ziele

Zweck des Vereines ist es die Jugendhilfe und die Altenhilfe, speziell Seniorenarbeit zu organisieren, zu fördern und zu unterstützen. Dabei geht es um die Förderung von Jugendarbeit im ländlichen Raum, die Förderung des Sportes im ländlichen Raum sowie die Förderung der Soziokultur. Hierzu gehört auch die Kulturpflege um kulturelle Traditionen zu bewahren. Dieses Ziel wird verwirklicht durch die Organisation , Durchführung und Förderung von Veranstaltungen zur ausschließlichen und unmittelbaren Erlebung, Vertiefung und Erweiterung kultureller, soziologischer, sozialer und kommunikativer Erfahrungswelten, Kenntnissen und Prozessen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein Schwiesower Freizeit & Kulturtreff e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, insbesondere durch die Förderung der Jugend-und Kulturpflege im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereines Schwiesower Freizeit & Kulturtreff e.V. fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Voraussetzung für die Aufnahme und die Zugehörigkeit zum Verein sind:

1.1 Die Anerkennung der Grundrechte, der Verfassung des Landes Mecklenburg - Vorpommern und der Satzung des Vereines Schwiesower Freizeit & Kulturtreff e.V.

1.2. Mitglieder können juristische und natürliche Personen werden.

2. Aufnahme und Ausschlüsse

2.1. über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet aufgrund eines schriftlichen Antrages der Vorstand.

2.2 Der Austritt muß schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Austritt ist jeweils zum Ende des Kalenderjahres mit einer Frist von 14 Tagen möglich.

2.3. Die Mitgliedschaft erlischt beim Tod einer natürlichen Person bzw. spätestens bei Auflösung einer juristischen Person.

2.4. Auf Antrag kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn er dem Ansehen des Vereines geschadet hat. Der Antrag auf Ausschluß eines Mitgliedes kann von jedem Mitglied unter Darlegung der Gründe schriftlich gestellt werden. über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung. Den Delegierten ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

2.5. über den Ausschlußantrag entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung über den Ausschluß ist endgültig.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Mitgliedsbeiträge werden entsprechend der Mitgliedsbeitragsordnung erhoben.

§ 6 Organe

Die Organe des Vereines Schwiesower Freizeit & Kulturtreff e.V. sind: 1. die Mitgliederversammlung 2. der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Mitgliedern zusammen.

2. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlußorgan des Vereines Schwiesower Freizeit & Kulturtreff e.V. Sie tritt bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich zusammen zur vorschlagenden, beratenden, ordnenden und beschluß- fassenden Arbeit im Sinne der im § 2 genannten Aufgaben und Ziele. Der Mitglieder- versammlung obliegt die Wahl des Vorstandes und die Beschlußfassung zum Ausschluß von Mitgliedern gemäß § 4.

3. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen ist. Zur Mitgliederversammlung wird mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin unter Angabe der Tagungsordnung schriftlich durch den Vorstand eingeladen. Wird von einem Drittel der Mitglieder die Einberufung der Mitgliederversammlung unter Angabe der Gründe verlangt, so muß der Vorstand die Mitgliederversammlung binnen vier Wochen einberufen.

4. Die Mitgliederversammlung tagt öffentlich.

5. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben. Wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muß schriftlich abgestimmt werden; bei Wahlen genügt ein Einzelantrag.

6. Zu den Beschlüssen über die Auflösung des Vereins, zu änderungen des Vereinszweckes und Satzungsänderungen ist eine 3/4 - Mehrheit, zu allen anderen Beschlüssen die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

7. Vor jeder Mitgliederversammlung ist ein/e Protokollant/in zu wählen, die/der Protokoll führt und dieses gemeinsam mit dem Vorsitzenden zu unterschreiben hat.

8. Die Mitgliederversammlung wählt für die Wahlperiode zwei Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, als Kassenprüfer. Sie prüfen einmal jährlich die Geschäftsführung des Vereines Schwiesower Freizeit & Kulturtreff e. V. und erstatten darüber in der Mitgliederversammlung Bericht.

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und mindestens drei weiteren Mitgliedern.

2. Er wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Das Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern erfordert die Nachwahl für den Rest der Wahlperiode. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt.

3. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt im Block. Nach der Wahl tritt der neugewählte Vorstand zu seiner ersten konstituierenden Sitzung zusammen und wählt seinen Vorsitzenden und Geschäftsführer. Das Ergebnis dieser Wahl gibt der neue Vorstandsvorsitzende anschließend in der Mitgliederversammlung den Mitgliedern bekannt.

4. Der Vorstand beruft die Vollversammlung ein, ist für die Tagesordnung verantwortlich und bearbeitet die laufenden Aufgaben in Verantwortung gegenüber der Mitglieder- versammlung.

5. Der Vorsitzende und der Geschäftsführer vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.

§ 9 Ausschüsse
Der Verein bildet entsprechende Ausschüsse für Kinder-und Jugendarbeit, für soziokulturelle Arbeit, für Sport-und Freizeitarbeit sowie für Seniorenarbeit.

§ 10 Besonderer Vertreter
Von der Mitgliederversammlung kann ein besonderer Vertreter bestimmt werden, entsprechend des § 30 BGB.

§ 11 Geschäftsordnung
Die Organe des Vereins Schwiesower Freizeit & Kulturtreff e.V. geben sich im Rahmen der Satzung eine Geschäftsordnung.

§ 12 Auflösung

Im Falle der Auflösung des Vereines Schwiesower Freizeit & Kulturtreff e.V. oder bei Wegfall steuerbegünstiger Zwecke fällt das Vermögen des Vereines an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zwecks Verwendung für die ausschließliche Förderung von soziokultureller und kinder-und jugendpflegerischer Arbeit in der Gemeinde Gr.Schwiesow. Bei Auflösung des Vereines sind der Vorsitzende und ein, durch die Mitgliederversammlung zu benennender, stellvertretender Vorsitzender gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

§ 13 Mangelende Rechtsfähigkeit

Der Verein soll bis zu seiner Eintragung in das Vereinsregister oder, falls er die Rechtsfähigkeit überhaupt nicht erreichen oder wieder verlieren sollte, als nichtrechtsfähiger Verein bestehen. Der Vorstand ist in diesem Fall verpflichtet, in alle von ihm namens des Vereines vorgenommenen Rechtsgeschäfte die Bestimmung aufzunehmen, daß die Vereinsmitglieder für die daraus oder in dem jedwedem Zusammenhang damit stehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haften.

§ 14 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 25.01.1997 in Kraft.

Auf der Mitgliederversammlung am 03.02.2001 wurde von den Mitgliedern eine Satzungsänderung beschlossen. Diese Änderung betrifft den § 8 Vorstand, Absatz 2, Satz 1 der Satzung des Schwiesower Freizeit-& Kulturtreff e.V..
Beschlußvorlage:
Die Mitglieder des Schwiesower Freizeit-& Kultutreff e.V. mögen folgende Satzungsänderung beschließen.
Er wird von der Mitgliederversammlung für 4 Jahre gewählt.
Diese Satzungsänderung tritt sofort in Kraft.

Groß Schwiesow, den 03.02.2001